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   BFH, 25.11.1983 - III R 73/80   

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https://dejure.org/1983,1067
BFH, 25.11.1983 - III R 73/80 (https://dejure.org/1983,1067)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1983 - III R 73/80 (https://dejure.org/1983,1067)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1983 - III R 73/80 (https://dejure.org/1983,1067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 295
  • BB 1984, 770
  • BStBl II 1984, 292
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76

    Nutzungswert einer Wohnung - Forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 25.11.1983 - III R 73/80
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) selbst in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 IV R 33/76 (BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323) entschieden, daß die bewertungsrechtliche und die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Wohngebäudes des Land- und Forstwirts im Grundsätzlichen übereinstimmten.

    Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, daß nach dem Urteil in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323 die bewertungsrechtliche und die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Wohngebäudes des Land- und Forstwirts im Grundsätzlichen übereinstimmen.

    Diese Regelung hat zwar, wie die Urteile in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323, und vom 4. April 1968 IV 210/61 (BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411) belegen, Auswirkungen auf die Entscheidung, ob ein Wohngebäude eines Land- und Forstwirts zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder zum Privatvermögen zu rechnen ist.

  • BFH, 12.12.1975 - III R 51/74

    Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz - Hof - Wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1983 - III R 73/80
    Hierzu gehören auch die Gebäude, die den Inhabern land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen (vgl. § 34 Abs. 6 BewG) und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen (vgl. § 34 Abs. 3 BewG), wenn der Betriebsinhaber oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1975 III R 51/74, BFHE 118, 71, BStBl II 1976, 281; vgl. auch Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Rdnr. 23 zu § 33 BewG).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 118, 71, BStBl II 1976, 281 entschieden hat, ist die Zuordnung eines mit landwirtschaftlich genutzten Flächen räumlich zusammenhängenden Wohngebäudes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach dem baulichen Charakter im Hinblick auf die jüngste Entwicklung des Wohngebäudebaus in der Landwirtschaft nicht mehr möglich.

  • BFH, 15.06.1983 - III R 40/82

    Befinden sich auf einem Grundstück sowohl das Wohngebäude des Betriebsinhabers

    Auszug aus BFH, 25.11.1983 - III R 73/80
    Da das Wohngebäude wirtschaftlich zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört, ist es unerheblich, daß der Kläger zu 2. nach seinem Vorbringen aus privaten Gründen umgezogen ist und das Wohngebäude lediglich privat genutzt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752).
  • BFH, 04.04.1968 - IV 210/61

    Zugehörigkeit des Wohngebäudes eines Landwirts zum Betriebsvermögen bei

    Auszug aus BFH, 25.11.1983 - III R 73/80
    Diese Regelung hat zwar, wie die Urteile in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323, und vom 4. April 1968 IV 210/61 (BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411) belegen, Auswirkungen auf die Entscheidung, ob ein Wohngebäude eines Land- und Forstwirts zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder zum Privatvermögen zu rechnen ist.
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Denn auch die Bewirtschaftung einer Baumschule kann es erforderlich machen, daß sich der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter mit einer gewissen Stetigkeit ohne abgegrenzte Arbeitszeit mit der Bewirtschaftung der Flächen befaßt und sie überwacht (BFH-Urteil vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292).

    Der Wohnhaus-Charakter ist im Hinblick auf die Entwicklung des Wohnungsbaus in der Landwirtschaft nicht erheblich (Urteil in BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292; vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 1975 III R 51/74, BFHE 118, 71, BStBl II 1976, 281).

    Sie sind dazu bestimmt, den gestiegenen Ansprüchen der Land- und Forstwirte und damit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen (vgl. dazu Urteil in BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292).

  • BFH, 09.05.1990 - II R 19/88

    Zur Einbeziehung von Wohngebäuden in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,

    Hierzu gehören gemäß § 33 Abs. 2 BewG auch die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs und seiner Familie zu Wohnzwecken dienen (vgl. § 34 Abs. 3 BewG), wenn der Betriebsinhaber oder eines der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, 297, BStBl II 1984, 292, 293, m.w.N.).

    Nach dem Urteil des III. Senats in BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292, dem sich der erkennende Senat anschließt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, daß sich das Wohngebäude auf dem Hauptgrundstück eines mehrere Betriebsgrundstücke umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; entscheidend ist, daß die Lage der Wohnung es dem Betriebsleiter ermöglicht, soweit erforderlich im Betrieb anwesend zu sein und in den Betriebsablauf einzugreifen.

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 24/02

    LuF; Nutzungswertbesteuerung; Entnahme

    Zu einer solchen Wohneinheit gehören ferner die vom einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang erfassten Keller- und Abstellräume außerhalb der eigentlichen Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1982 VIII R 74/81, BFHE 138, 23, BStBl II 1983, 364, und vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292; Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 17 Rz. 91).
  • BFH, 28.03.1990 - II R 125/87

    Einbeziehung des Wohngebäudes in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auch

    Hierzu gehören gemäß § 33 Abs. 2 BewG auch die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs und seiner Familie zu Wohnzwecken dienen (vgl. § 34 Abs. 3 BewG), wenn der Betriebsinhaber oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, 297, BStBl II 1984, 292, 293, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.1994 - II R 89/91

    Anbau als land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Hierzu rechnen gemäß § 33 Abs. 2 BewG auch die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs und seiner Familie zu Wohnzwecken dienen (vgl. § 34 Abs. 3 BewG), wenn der Betriebsinhaber oder eines der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. März 1990 II R 125/87, BFHE 160, 276 [BFH 28.03.1990 - II R 125/87], BStBl II 1990, 727; vom 9. Mai 1990 II R 19/88, BFHE 161, 163, BStBl II 1990, 729, und vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, 297, BStBl II 1984, 292, 293 m. w. N.).
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 124/89

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Wohnhausneubaus noch zum landwirtschaftlichen

    Daß das Wohnhaus nach seiner Bauart nicht als ein typisches land- und forstwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sondern als Einfamilienhaus im Bungalowstil gestaltet ist, ist im Hinblick auf die gestiegenen Wohnansprüche in der Landwirtschaft unerheblich (BFH-Urteile vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292, und in BFHE 161, 163, BStBl II 1990, 729 sowie Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430).
  • FG München, 10.11.2009 - 13 K 2061/07

    Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn viele Jahre

    1234 darin als Wirtschaftsgut erfasst ist, darauf geschlossen werden, dass die Landwirtschaft nicht aufgegeben wurde und das Grundstück Betriebsvermögen ist, denn die Zuordnung zu den Vermögensarten i.S. des § 18 BewG hat wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen keine Bindungswirkung für die Ertragsteuer (Gorski in Gürsching/Stenger, Kommentar zum BewG/ErbStG, Loseblatt, § 18 BewG Rz 7 (91. Lfg. Aug. 2003 m.w.N.); BFH-Urteile vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BStBl II 1980, 323; vom 25. November 1983 III R 73/80, BStBl II 1984, 292).
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